Amts- und Landgericht Köln

Die Kostenentscheidung in FGG-Verfahren – und ihre Abänderung

Das Landwirtschaftsgericht ist jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen oder aufgrund der Gegenvorstellung eines Beteiligten abzuändern. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt (lediglich) eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt

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Land- und Amtsgericht Düsseldorf

Die Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts

Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist das Ausgangsgericht, das

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Justizzentrum Köln

Grundstücksverkehrssachen – und das unzulässige Rechtsmittel der Genehmigungsbehörde

Legt die untere Genehmigungsbehörde ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine Auferlegung von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz auf die unterlegene untere Genehmigungsbehörde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main- Eingangsbereich

Der nicht-binäre Elternteil – und der bockige Standesbeamte

Die anfängliche Weigerung eines Standesamtes, eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und daraufhin erfolgter Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.  Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat aktuell eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt bestätigt und betont, dass ein solcher Feststellungsantrag

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Oberlandesgericht Celle

Versorgungsausgleich – und die Anschlussrechtsbeschwerde des Versorgungsträgers

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass wenn der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum

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Erledigung einer Familiensache – nach Erlass der Entscheidung

Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62 FamFG – nicht mehr gegeben ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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Geschäftsmann

Die Beschwerdeentscheidung durch den originären Einzelrichter – und die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Entscheidet der originäre Einzelrichter wie hier in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über

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Landgericht Bremen

Die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten

Bestellt ist der Prozessbevollmächtigte bzw. – in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – der Verfahrensbevollmächtigte, wenn er selbst oder die Partei bzw. der Beteiligte die Vollmacht dem Gericht oder im Falle der Parteizustellung dem Gegner formlos, auch durch schlüssiges Handeln, mitgeteilt hat. Für eine Bestellung genügte es im hier vom Bundesgerichtshof

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Wenn der Rechtspfleger nicht vorlegt…

Die Entscheidung des Rechtspflegers ist entsprechend § 8 Abs. 3 RpflG nicht unwirksam, wenn er die Angelegenheit entgegen § 19 Abs. 2 RPflG und entgegen den jeweiligen landesrechtlichen Normen nicht dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorlegt. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bleibt in Nachlasssachen dem Richter u.a.

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Beschlüsse in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – und die Entscheidungsgründe

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht

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Beweisbeschluss – und die Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen

Gegen Zwischenentscheidungen wie Beweisbeschlüsse ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Gegen Zwischenentscheidungen wie Beweisbeschlüsse ist eine Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können. Anders liegt es nur dann, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls

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