Ein Abschlag von 15 Prozent auf die Versorgungsabfindung bei einem Wechsel in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder zu einer EU-Institution verstößt gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn ein innerstaatlicher Dienstherrnwechsel keiner entsprechenden Kürzung unterliegt. Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG muss deshalb
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