In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. Der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem die Begünstigte sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder
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