Die Fiktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kommt grundsätzlich für alle „beteiligten Personen“ i.S. dieser Bestimmung zum Tragen. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung.
Nach § 64 Abs. 1 EStG
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