Da Dresden keine den Kur- und Erholungsorten vergleichbare Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) ist, darf die Stadt keine Kurtaxe erheben.
So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden für unwirksam erklärt.
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