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Das in Fremdwährung rückzahlbare Darlehen

Der Gerichtshof der Europäischen Union präzisierte den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag über ein in Fremdwährung rückzahlbares Darlehen: Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht dem Erlass nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die in Bezug auf bestimmte Klauseln außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ein höheres Schutzniveau für Verbraucher gewährleisten.

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Erhöhung der Verbindlichkeit aus einem Fremdwährungsdarlehen als Folge der europäischen Staatsschuldenkris

 Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so

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Fremdwährungsdarlehen – und Information zum Wechselkursrisiko

Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags nicht bewusst ist, kann für die Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden. Die Information, die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer hinsichtlich des Bestehens eines Wechselkursrisikos übermittelt, genügt nicht dem

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Rechtsfragen bei Krediten aus dem Ausland

Bei der Vergabe von Krediten sind deutsche Geldhäuser streng. Das spüren nicht nur kleine und mittelständische Unternehmen, die dringend auf einen Kredit angewiesen sind. Privatverbraucher erlebendes ebenso häufig, dass ihre Anfrage nicht erfolgreich ist. Die Zahl der abgewiesenen Anträge ist hoch. Es ist sinnvoll, bei der Kreditvergabe auf eine ausreichende

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Mißbräuchliche Klauseln in Fremdwährungsdarlehen

In Darlehensverträgen, die an eine Fremdwährung gekoppelt sind, dürfen die missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz nicht durch allgemeine Bestimmungen des nationalen Zivilrechts ersetzt werden. Kann sich nach Wegfall der missbräuchlichen Klauseln der Hauptgegenstand dieser Verträge dergestalt ändern, dass sie nicht mehr an die Fremdwährung gekoppelt wären, gleichzeitig aber an einen

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Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens

Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist. Werbungskosten sind nach §

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Fremdwährungsdarlehen – und die Kursverluste

Der Bundesfinanzhof hat bereits für Streitjahre nach 2009 entschieden, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen keine Schuldzinsen sind und deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die sich aus wechselkursbedingten Änderungen der Darlehensverbindlichkeit ergeben, führen nicht zu Einkünften

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Währungsgewinne bei Fremdwährungsdarlehen – und ihr Realisierungszeitpunkt

Ein Gewinn wird bei Währungsgewinnen durch ein Fremdwährungsdarlehen durch eine Novation, jedenfalls aber nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise realisiert, wenn das neu vereinbarte Darlehen mit dem vorherigen Darlehensverhältnis nicht wirtschaftlich identisch ist. Der Zeitpunkt, in welchem Gewinne realisiert sind, d. h. ein Anspruch auf das Entgelt oder ein bereits vereinnahmtes

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Vermietung und Verpachtung – und die Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (Sondertilgungen) sind keine Schuldzinsen. Sie können deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Dies gilt erst recht, wenn die Vermieterin noch keine Sonderleistungen auf die in Euro gestiegenen Rückzahlungsverpflichtungen erbracht, sondern lediglich die in Euro vereinbarten Tilgungsbeiträge geleistet hat.

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