Die Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) enthält lediglich Vorschriften betreffend den Teilnehmerkreis und die Teilnehmeranzahl bei Trauerfeiern, nicht jedoch betreffend den Ort der Trauerfeier. Die in § 1 Abs. 7 der 10. CoBeLVO geregelte Personenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm Fläche gilt nur in geschlossenen Räumen. Bei einer Zusammenkunft im Freien
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