Die Umbettung von Urnen ist grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte der ursprüngliche Kläger nach seinem Zuzug in den Bezirk Pankow von Berlin die Umbettung der Urne seines 2019 im Alter von 59 Jahren verstorbenen Sohnes auf einen in diesem
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