Sieht eine Friedhofsgebührensatzung für die zukünftige Räumung einer Grabstelle nach Ablauf der Nutzungszeit unabhängig von der Art der Grabstelle stets die gleiche Gebühr vor, obwohl sich die Leistungen, welche die Kommune bei einer Räumung erbringen müsse, deutlich voneinander unterscheiden, verletzt diese Gebührenregelung den Gleichheitsgrundsatz und ist nichtig. Mit dieser Begründung
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