Keine aus Kinderarbeit stammende Grabsteine

Die Re­ge­lung in einer städ­ti­schen Fried­hofs­sat­zung, nach der nur Grab­ma­le auf­ge­stellt wer­den dür­fen, die nach­weis­lich in der ge­sam­ten Wert­schöp­fungs­ket­te ohne aus­beu­te­ri­sche Kin­der­ar­beit im Sinne der ILO-Kon­ven­ti­on 182 her­ge­stellt wur­den, stellt eine Be­nut­zungs­re­ge­lung des kom­mu­na­len Fried­hofs dar.

Es ver­letzt das rechts­staat­li­che

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Die Höhe der Bestattungsgrundgebühr

Sind in die der Bestattungsgrundgebühr Asche zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung Kosten des Friedhofs- und Bestattungsbetriebs eingeflossen, die jedenfalls zu ihrem wesentlichen Anteil nicht der Bestattungsgrundgebühr zuzuordnen gewesen wären, so ist diese Bedarfsberechnung fehlerhaft.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

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Verbot von Erdbestattungen

Die Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Landau, welche Erdbestattungen in weiten Teilen des Ortsteilfriedhofs Queichheim verbieten, sind nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz unwirksam.

In einigen Bereichen des Queichheimer Friedhofs wurden von Friedhofsbeschäftigten wiederholt so genannte „Wachsleichen“ gefunden,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Verbot von Erdbestattungen

Das grundsätzliche Verbot der Erdbestattung greift in unverhältnismäßiger Weise in bestehende Grabnutzungsrechte ein und verstößt daher gegen höherrangiges Recht. So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Verbot von Erdbestattungen auf dem Queichheimer Friedhof in Landau für unwirksam erklärt.

Im hier

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