Es widerspricht dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Klage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhält und es bis dahin zu erkennen gegeben hat, es hält die Klage für fristgerecht. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht
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