Maßgeblich für den Fristbeginn zur Anfechtung einer Vaterschaft ist der Zeitpunkt, zu dem der mutmaßliche biologische Vater von den Umständen erfahren hat, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft des früheren Ehemanns der Kindesmutter sprechen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Anfechtungsfrist für abgelaufen gehalten.
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