Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung am Tag des Fristablaufs erstellt, im beA signiert und versendet, muss auch die Übermittlung des Schriftsatzes an das Berufungsgericht hinreichend kontrollieren.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Schriftsatz war nicht
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