Die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wird durch Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Unterlagen nicht gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde ist in diesem Fall unzulässig, da die Beschwerdeführerin die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt hat. Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde
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