Die verfristete Verfassungsbeschwerde

Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderlich, dass diese innerhalb eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird. 

Hierzu gehört auch die Vorlage aller für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde

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Das zu langsame Faxgerät des Gerichts

Einen Prozessbevollmächtigten trifft an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat,

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Fristwahrung per Telefax – und die falsche Faxnummer

Ein Rechtsanwalt ist hinsichtlich der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass – anhand einer nochmaligen Überprüfung der

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Verfassungsbeschwerde per Telefax

Die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wird durch Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax ohne angegriffenen Hoheitsakt und sonstige Unterlagen nicht gewahrt.

Die Verfassungsbeschwerde ist in diesem Fall unzulässig, da die Beschwerdeführerin die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 93

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Schreibblock

Postausgangskontrolle – und das Fristfax

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige

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Fristfax: spätestens vor 23:40 Uhr

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne

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Antragsgemäße gerichtliche Fristverlängerung

Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist deren objektiver Inhalt. Mit der „antragsgemäßen“ Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Berufungsklägerin zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Berufungsklägerin gegen ein

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5 vor 12 – und das Fristfax

Der Nutzer hat mit der Wahl einer Telefaxübertragung bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren

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Steuererklärung per Telefax

Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte die

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Mitternachtsfax

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist bei unverschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen eines Monats zu stellen, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Innerhalb der Antragsfrist ist auch

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Fristwahrung per Telefax

Mit der Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung fristgebundener Schriftsätze hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen.

Anlass hierfür bot ein Verfahren, bei dem die Beschwerdebegründung nicht an das Beschwerdegericht (Oberlandesgericht), sondern an das erstinstanzliche Amtsgericht gefaxt worden war. Auf den vom

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Fristwahrung per Telefax

Mit der Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Beginns der Übertragung einer Rechtsmittelbegründung mittels Telefax hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Anlass hierfür war der Fall einer versäumten Berufungsbegründungsfrist, bei der der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

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