Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Bei Brustkontakt: fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung eines bei einer Bundesbehörde beschäftigten Arbeitnehmers wegen des Vorwurfs, dieser habe vorsätzlich die unbekleideten Brüste einer Arbeitskollegin ohne deren Einwilligung berührt, für wirksam erachtet. Die Kollegin des hier klagenden Arbeitnehmers hatte diesem gegenüber über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrer Einwilligung berührte dieser, hinter der

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Messer

Fristlose Kündigung – wegen Bedrohung des Vermieters

Der Vermieter kann das Mietverhältnis sofort fristlos kündigen, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner ihm gegenüber im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung ankündigt, er werde ihn töten, und sodann einen Dritten dazu auffordert, ihm ein Messer zu bringen. In dem hier vom Amtsgericht Hanau entschiedenen Fall stritten die Mietvertragsparteien bereits länger über

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Bundesarbeitsgericht

Fristlose Kündigung – und der Annahmeverzug

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das

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Bundesarbeitsgericht

Die fristlose Kündigung eines Strahlenschutzbeauftragten – und die Anhörung des Personalrats

Éin Arbeitgeber, der seinem Strahlenschutzbeauftragten außerordentlich fristlos kündigen möchte, muss dem Personalrat nicht mitteilen, dass dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsschutz zukommt, der – wie § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG – zwar eine ordentliche Kündigung ausschließt, die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aber ausdrücklich unberührt

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Bundesarbeitsgericht

Fristlose Kündigung eines Datenschutzbeauftragten – wegen reiner Amtspflichtverletzungen

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten aufgrund reiner Amtspflichtverletzungen ist nach Systematik sowie Sinn und Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG unwirksam. Eine reine Verletzung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich nur seine Abberufung nach § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG rechtfertigen. Aufgrund der möglichen Interessenkonflikte eines

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