Nach ständiger Rechtsprechung kann das Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist im Einspruchsverfahren
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