Landgericht Bremen

Berufungseinlegung per Telefax

Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung hat der Berufungsführer den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift zu beweisen. Die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz

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