Bei der Gesamtschau, ob im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Verlängerung oder erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lastkraftwagen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
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