Transferkurzarbeitergeld

Einnahmen aus einer Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nur tarifermäßigt nach der „Fünftelregelung“ des § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern, da es sich bei dem Transferkurzarbeitergeld um eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und damit

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Veräußerungsgewinne 2001

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einen steuerbaren, im Veranlagungszeitraum 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG lediglich nach der Fünftelregelung des § 34 Abs.

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