Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 171 StGB setzt – ebenso wie die Annahme des Qualifikationstatbestands des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB – erfordert tatbestandlich das Vorliegen eines Gefährdungsvorsatzes. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts
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