Das falsch betankte Dienstfahrzeug

Ein Dienstherr ist nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs einen Tankadapter einzubauen.

Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der

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Bei Mobbing Arbeitsverweigerung

Kommt der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten nicht nach, kann ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Arbeitsleistung bestehen.

So hat das Landesarbeitsgericht Hessen in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Es ist nicht jedem Arbeitgeber bekannt, dass eine seiner Aufgaben der Schutz seiner Arbeitnehmer ist.

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Der Soldat – und sein Versetzungswunsch

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.

Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

Über die Verwendung eines

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Der aggressive Mieter

Wird ein Mieter von Nachbarn und Mitmietern gegenüber der Vermieterin beschuldigt, den Hausfrieden zu stören, hat er keinen Anspruch gegenüber der Vermieterin zu erfahren, wer welche Anschuldigungen erhebt.

In dem hier entschiedenen Fall ist der Kläger seit Ende 1998 Mieter

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Bistum ersetzt Schulleiter ohne Begründung

Nach dem Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz hat ein Bistum bei der Versetzung eines Beamten eine Ermessensentscheidung zu treffen und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch zu begründen. Sind in der Versetzungsverfügung keinerlei Begründung für die ausgesprochene Versetzung zu erkennen, führt

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Der Erhalt eines Telearbeitsplatzes

Unter Fürsorgegesichtspunkten im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen bei der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zu berücksichtigen. Ist bereits ein Telearbeitsplatz eingerichtet worden, kann unter gewissen Umständen eine Änderung unzumutbar sein.

So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier

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Auswahlermessen und Punktesystem bei der Versetzung von Beamten

Ent­schließt sich der Dienst­herr bei einer Ver­set­zungs­maß­nah­me, die eine Viel­zahl von Be­am­ten be­trifft, im Rah­men sei­nes Aus­wahler­mes­sens die auf­grund der be­am­ten­recht­li­chen Für­sor­ge­pflicht zu be­rück­sich­ti­gen­den Be­lan­ge an­hand eines Punk­te­sys­tems zu er­fas­sen und zu be­wer­ten, um dar­aus eine Rang­fol­ge der zu ver­set­zen­den

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Rückzahlung von Versorgungsbezügen

Das Verwaltungsgericht Hannover hat Stellung genommen zur Billigkeitsentscheidung, wenn die Überzahlung aus der Anrechnung einer fiktiven Rente folgt und der Versorgungsträger die rentenwirksamen Beschäftigungszeiten kannte.

Die Beklagte hat an Herrn G. H. in dem Zeitraum von Oktober 1998 bis August

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Nachversicherung eines Beamten trotz Verjährung

Die Erhebung der Einrede der Verjährung gegen den vom Rentenversicherungsträger erhobenen Nachversicherungsanspruch gegenüber einem ehemaligen Dienstherrn kann gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen. In diesem Fall ist dem Dienstherrn nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz die Berufung auf die Einrede der

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Fürsorgepflichten einer Reha-Klinik

Es liegt eine – einen Schmerzensgeldanspruch auslösende – Verletzung der Sorgfaltspflichten vor, wenn eine Rehabilitationsklinik einen Patienten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mehr als 14 Stunden lang nicht in seinem Einzelzimmer aufsucht, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den verabredeten

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Schäden beim unentgeltlichem Auftrag

Bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältniss (im entschiedenen Fall das unentgeltliche Mähen einer Wiese) trägt der Auftraggeber solche risikospezifischen Zufallsschäden, die dem Auftragnehmer unfreiwillig entstehen (hier: Beschädigung des Mähwerks durch verborgene Schachtdeckel), auch ohne eigenes Verschulden zu ersetzen (§ 670 BGB).

Das

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Sozialrechtliche Beratung durch den Dienstherrn?

Der Dienstherr hat nach einer aktuellen Entscheidungt des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gegenüber Beamten und öffentlich-rechtlichen Bediensteten grundsätzlich keine umfassende Beratungspflicht über die Rechte aus dem sozialen Leistungssystem der Sozialgesetzbücher.

Dem Dienstherrn obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine aus der beamtenrechtlichen

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