Wer an einem Fußball-Fanmarsch teilnimmt, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg den objektiven Tatbestand des § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) erfüllen.
So das Oberlandesgericht Oldenburg im hier vorliegenden Fall eines 18-Jährigen Fußballfan des VfL Osnabrück, der an einem nicht
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