Die Folgen eines Fußball-Fanmarsches

Wer an einem Fußball-Fanmarsch teilnimmt, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg den objektiven Tatbestand des § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) erfüllen.

So das Oberlandesgericht Oldenburg im hier vorliegenden Fall eines 18-Jährigen Fußballfan des VfL Osnabrück, der an einem nicht

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Alkoholverbot in Regionalzügen zum Fußballspiel

Unter Berücksichtigung der mit alkoholisierten und randalierenden Fahrgästen in Zügen verbundenen Gefahrenlage spricht viel dafür, dass ein verfügtes Alkoholverbot in Regionalzügen rechtmäßig ist.

So die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall einer Eilbeschwerde eines Fußballfans gegen das

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