Ist für die Vermittlung eines Fußballspielers keine Vermittlungsleistung erbracht worden, die zu dem erfolgreichen Transfer wesentlich beigetragen hätte, muss keine Provision gezahlt werden. Die bloße Vermittlung von Kontakten ist für die Entstehung eines Provisionsanspruchs nicht ausreichend. So eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über
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