Der straßenreinigende Anlieger als Nicht-Fußgänger

Anlieger, die die ihnen durch Satzung auferlegte Straßenreinigungspflicht erfüllen, sind keine „Fußgänger“, die Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des § 25 StVO oder ihnen gewährter Sonderrechte betreten dürfen. Nach § 25 Abs. 1 StVO muss, wer zu Fuß geht, die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn

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Der Fußgänger und das Spritzwasser

Es besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn ein Fahrzeughalter eine Wasserlache auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und durch das Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzt wird. In einem vom Landgericht Itzehoe entschiedenen Fall befuhr der Beklagte mit seinem Pkw eine Straße in Büsum, die zur selben Zeit auch von dem

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