Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung seines Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grundstücke im Übrigen keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben.
In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschiedenen Fall haben die Miteigentümer
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