Ein Energieversorgungsunternehmen darf die Steigerung seiner eigenen Gasbezugskosten in Form von Preisanpassungen nicht mehr nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV an die Kunden weitergeben. Allerdings steht ihm ein Preisanpassungsrecht durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB des Gaslieferungsvertrages zu. Mit dem Hinweis auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union,
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