Ein Energieversorgungsunternehmen darf die Steigerung seiner eigenen Gasbezugskosten in Form von Preisanpassungen nicht mehr nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV an die Kunden weitergeben. Allerdings steht ihm ein Preisanpassungsrecht durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB des
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