Die Bundesnetzagentur ist nicht verpflichtet, die im Oktober 2021 für die Strom- und Gasnetzbetreiber festgelegten kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze der vierten Regulierungsperiode wegen einer nach Festlegungserlass eingetretenen Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus anzuheben.
Die Bundesnetzagentur kann nur unter engen Voraussetzungen die Verpflichtung treffen,
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