Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb die Verfassungsbeschwerde einer Disco-Club-Betreiberin gegen eine Regelung des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG läge nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, weil ihr der Grundsatz der
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