Die bis zum 21. Juni 2020 geltende Regelung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ‚wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, ist voraussichtlich nicht rechtskonform. So eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in
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