Eine Gaststätte darf nicht vorübergehend erlaubnisfrei betrieben werden, auch nicht unter Berufung auf einen angeblichen „Probebetrieb“ In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall meldet ein Gastwirt im Frühjahr 2016 beim zuständigen Gewerbeamt die Aufnahme eines Gaststättengewerbes an. Ohne dass ihm hierfür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden war, eröffnete er
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