Gesetzliches Rauchverbot bei öffentlich zugänglichen Vereinsveranstaltungen verstößt nicht gegen die Vereinigungsfreiheit. Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche Vereinsveranstaltungen erfasst, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Allein die Gründung eines Vereins kann keinen Grundrechtsschutz für eine Tätigkeit vermitteln, den diese individuell nicht genießt.
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