Bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, ist der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bilden die Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der beklagten Wohnungseigentümer
Lesen