Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten besteht -außer im Fall der Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten – erst mit Verzugseintritt, nicht hingegen für die bereits zuvor durch die Beauftragung entstandenen Anwaltskosten.
In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall erwarb ein Käufer
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