Die für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse vorgesehene Gebührenregelung in dem bis Mitte 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag (§ 9a Abs. 4) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der Verfassung vereinbar.
Prüfungsmaßstab für den Gebührenbescheid ist neben Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr.
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