Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinhaltung der „Kehrfläche“ vor den einzelnen Grundstücken erhoben, sondern für die Reinhaltung der Straße auf ihrer ganzen Länge. Zur Berechnung ist die Grundstücksgröße ein sachgerechter Maßstab.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in dem
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