Ein durch das Verhalten der Klägerin begründeter Vertrauensverlust bei der Beklagten stellt einen einleuchtenden Grund für die Kündigung dar.
Die Kündigung ist in einem solchen Fall weder sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB).
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig iSv.
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