Abschiebung eines türkischen Gefährders

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat der Klage eines als islamistischer Gefährder eingestuften türkischen Staatsangehörigen stattgegeben und die gegen ihn vom Land Niedersachsen verfügte Abschiebungsanordnung aufgehoben.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ordnete mit Verfügung vom 5. April 2019 die

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Abschiebung eines türkischen Gefährders

Nach § 58a Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

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Gefährderausweisung nach Tunesien

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt die Verfassungsbeschwerde eines Tunesiers, der als Gefährder nach Tunesien abgeschoben werden sollte, ohne Erfolg. Die Abschiebung eines Gefährders in ein Zielland, in dem ihm die Verhängung der Todesstrafe droht, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, befand

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Abschiebehaft für einen algerischen Gefährder

Der Bundesgerichtshof hat aktuell den Eilantrag eines Ausländers, von dem nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden eine Terrorgefahr ausgeht (sogenannter „Gefährder“), abgewiesen.

Der Betroffene befindet sich zur Sicherung seiner Abschiebung nach Algerien in Abschiebungshaft. Er hatte beim Bundesgerichtshof beantragt, im Wege der

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Abschiebung eines Gefährders

§ 58a AufenthG ist formell und materiell verfassungsgemäß.

Allerdings muss die nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts einzuholende Zusicherung einer (hier: algerischen) Regierungsstelle, dass dem Ausländer in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK)

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Abschiebung islamistischer Gefährder

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Klagen von zwei salafistischen Gefährdern gegen Abschiebungsanordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport abgewiesen.

Das Niedersächsische Innenministerium hatte im Februar 2017 die Abschiebung eines Algeriers und eines Nigerianers gemäß § 58a AufenthG angeordnet. Nachdem

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Abschiebung eines Gefährders

§ 58a AufenthG, der die Abschiebung von sogenannten „Gefährdern“ regelt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Dies hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit die Verfassungsbeschwerde eines algerischen Staatsangehörigen gegen die vom Bundesverfassungsgerichtor für Inneres der Freien Hansestadt Bremen erlassene Abschiebeanordnung

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