Das – wahrscheinliche – Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands (vgl. § 66a Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen.
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