Für Kündigungen von Gefälligkeitsverhältnissen genügt es, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung gegeben ist. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall den beklagten Verein zur Beseitigung eines auf dem Grundstück der Klagepartei aufgestellten Maibaumes verurteilt. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft hatte dem beklagten Verein mit zuletzt bis
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