Bei begrenzten personellen und sachlichen Ressourcen dürfen Behörden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr priorisieren. Betreiber eines Strandbads haben keinen Anspruch auf eine bevorzugte Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners gegenüber Einrichtungen der Daseinsvorsorge.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag der Betreiberin des Strandbads Jungfernheide auf
Artikel lesen



































