Das Einbringen, Ausbreiten und Einarbeiten von Materialien, insbesondere auch Klärschlämme und Klärschlammgemische auf dem Gelände eines ehemaligen Tagebaus sind Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, die nach dem Bundesberggesetz und dessen Regelungen zu beurteilen sind und eines vom Oberbergamt genehmigten bergrechtlichen Betriebsplanes bedürfen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden in
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