Für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in
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