Büroklammer

Gegenvorstellung – gegen die PKH-Ablehnung

Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO jedenfalls gegen abänderbare Entscheidungen des Gerichts statthaft.

Dies ist etwa bei Gegenvorstellungen gegen Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidungen der Fall.

Als außerordentlicher Rechtsbehelf setzt sie substantiierte Darlegungen des Rügeführers

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die (erneute) Gegenvorstellung

Einer Gegenvorstellung fegkt zumindest dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine (frühere) Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde, weil diese sich gegen eine nicht abänderbare Entscheidung (hier: Beschluss über eine Anhörungsrüge) richtete.

Ist die (frühere)

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Bundesverwaltungsgericht

Gegenvorstellung gegen ein Urteil

Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, unstatthaft.

Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen

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Die wiederholte Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem eine Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Bei einer Gegenvorstellung handelt es sich grundsätzlich um einen zulässigen Rechtsbehelf außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung. Sie hat das Ziel, das Gericht zu veranlassen,

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Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung

Gegenvorstellungen gegen die Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil sind nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Mit der Rechtskraft ist zu Gunsten der obsiegenden Beteiligten eine Bindungswirkung eingetreten. Sie schützt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die obsiegenden Beteiligten davor, dass

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Gegenvorstellung im PKH-Verfahren

Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, ist mit dem Vorbringen, der Beschluss verstoße materiell gegen Grundrechte (ausgenommen Art. 103 Abs. 1 GG), weiterhin grundsätzlich statthaft.

Nach der Einführung der

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Gegenvorstellung bei PKH-Ablehnung

Der Bundesfinanzhof hat seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 hatte

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