Auf eine Gegenvorstellung kann keine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgen.
Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl mangels wirksamer Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde
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