Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
Nach § 3 Nr. 11c EStG, eingeführt durch Art. 2 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
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