Der Nettolohn im Arbeitsvertrag

Ist in einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag als Arbeitsentgelt ein bestimmter Nettolohn vereinbart worden, dann ist dieser Nettobetrag auch zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse gewechselt hat. Dem Arbeitgeber steht kein Kürzungsrecht zu.

So hat das Landesarbeitsgericht

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Insolvenzanfechtung von Gehaltszahlungen – verfassungsgemäß und ohne Ausschlussfristen

Die Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch insoweit verfassungskonform, wie sie die Anfechtung von unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. durch Zwangsvollstreckung erlangter Zahlungen von Arbeitsentgelt ermöglichen.

Die Ausschlussfristen in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen

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Insolvenzanfechtung von Gehaltszahlungen

In der Insolvenz des Arbeitgebers können die zuvor unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangten Entgeltzahlung der Insolvenzanfechtung unterliegen.

Anfechtungsgegner ist der Arbeitnehmer. Die Anfechtung richtet sich grundsätzlich gegen denjenigen, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen worden ist, dh. gegen den

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Insolvenzanfechtung gegenüber dem Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer ist der richtige Adressat bei einer Insolvenzanfechtung (hier: Vorsatzanfechtung) wegen der erhaltenen Gehaltszahlungen. Das gilt auch, soweit der Insolvenzverwalter Entgelt zurückfordert, das für den Insolvenzgeldzeitraum gezahlt worden ist.

Die Anfechtung richtet sich grundsätzlich gegen denjenigen, dem gegenüber die

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Insolvenzanfechtung von Barlohnzahlungen

Im Wege des Bargeschäfts erfolgte Lohnzahlungen unterliegend nicht bereits aufgrund der Barzahlung einer Insolvenzanfechtung.

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO

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