Betriebsgeheimnisse im Zivilprozess

Im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG eröffneten Ermessens obliegt es grundsätzlich dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob dieser sein Ermessen verkannt, die Grenzen

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