Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das gilt auch für Vorgänge, die für die Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidend sind. Nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Die Beachtung
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