Rügt der Beschwerdeführer zumindest der Sache nach auch die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), da der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, wenn er gegen die Entscheidung des Gerichts keine Anhörungsrüge
Lesen