Die fehlgeschlagene Kapitalanlage

Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an einem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH nicht persönlich, wenn ihm persönlich kein betrügerisches Verhalten nachzuweisen ist, er keine Anleger getäuscht und keine Anlagegelder veruntreut hat.

Mit

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Bargeldübergabe ohne Beleg

Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer angelegten Geldsumme, wenn der Beklagte seine Pflichten aus den von der Klägerin erteilten Aufträgen nicht verletzt hat. Hat der Beklagte nicht als Anlagevermittler oder Anlageberater gehandelt, kann die Klägerin auch keinen Schadenersatz verlangen,

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