Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an einem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH nicht persönlich, wenn ihm persönlich kein betrügerisches Verhalten nachzuweisen ist, er keine Anleger getäuscht und keine Anlagegelder veruntreut hat.
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