Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage haftet der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der an einem Fonds als Treuhandgesellschaft beteiligten Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH nicht persönlich, wenn ihm persönlich kein betrügerisches Verhalten nachzuweisen ist, er keine Anleger getäuscht und keine Anlagegelder veruntreut hat. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall
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