Da der Tatvorwurf der Untreue wegen des Erwerbs der Mehrheit der HGAA durch die vier Angeklagten (Bayerische Landesbank) nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist und das etwaige Verschulden der Angeklagten bezüglich der Untreue durch den Erwerb der Aktien der Mitarbeiterprivatstiftung (MAPS) als gering bewertet wird, ist eine vorläufige Einstellung
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