Die Aufstellung eines Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus stellt eine Sondernutzung dar, die von Bezirksämtern nicht erlaubt werden muss. In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft, die ein bundesweites Geldautomatennetzwerk betreibt, mit dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in einer belebten Straße im Prenzlauer Berg
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