Wird eine Debitkarte auf dem Versandweg abgefangen und gelangt sie nie in den Besitz des Kontoinhabers, haftet dieser grundsätzlich nicht für anschließend vorgenommene unbefugte Abhebungen. Die Haftungsregelungen der §§ 675u ff. BGB sind insoweit abschließend.
So hat aktuell das Oberlandesgericht
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