Erfüllungsort der Bürgschaft ist der (Wohn-) Sitz des Bürgen, wenn nicht die Maßgeblichkeit des Erfüllungsortes der Hauptverbindlichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist.
Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO liegt auch nicht deshalb am Wohnsitz der Gläubigerin, weil
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