Der Bundesgerichtshof zweifelt an der Wirksamkeit der Pfändung und Verstrickung des in den Spielautomaten einer Spielothek befindliche Geldes, solange die Spielautomaten weiter bespielbar sind. Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter der Stadtkasse das Geld durch Anbringen von amtlichen Siegeln an den Kassenöffnungen der Spielautomaten nach § 28 Abs. 2 VwVG NRW in
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