Verlagsvertrag – und die Versteuerung der Vorschusszahlungen

Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen. Betriebseinnahmen sind in

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Bundesverwaltungsgericht

GEMA – und die Werkaufführungen ohne allgemeine Marktnachfrage

Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 23./24.06.2009 beschlossenen Fassung (A-VPA 2010) getroffene Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen, die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2

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Nachtbaustelle

Die Stadt, das Volksfest – und die GEMA

Der GEMA steht kein Zahlungsanspruch gegen eine Stadt wegen sämtlicher Veranstaltungen mit öffentlicher Musikwiedergabe während eines Volksfestes zu, sofern die Stadt nicht zumindest (Mit-)Veranstalter dieses Volksfestes ist. Vor dem Landgericht Kiel stritten die GEMA und die Stadt Kiel um Urheberrechtsvergütungen für die Kieler Woche. Anders als für die jeweilige „Kieler

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Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu

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Fernsehen im Hotelzimmer

Der Betreiber eines Hotels muss der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)

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Geldrechner

Die Gemeinschaftsantennenlage der Wohnungseigentümergemeinschaft

Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und sind weder

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Bücherschrank

Gemeinschaftsantennenanlagen – und keine GEMA

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) geklagt. ie nimmt die

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Schreibmaschine

Hintergrundmusik in der Zahnarztpraxis

Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen stellt im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gegen einen Zahnarzt geklagt, der eine zahnärztliche Praxis betreit, in deren Wartebereich Hörfunksendungen

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Lizenzgebühren der GEMA – und die Umsatzsteuer

Bei den Lizenzgebühren aus Ausschüttungen der GEMA handelt es sich um die Gegenleistung für steuerbare und steuerpflichtige Duldungsleistungen i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform

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Laptop

Urheberrechtsvergütungen – und die Ballettschule

Nach § 12 UrhWG ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit dem Deutschen Berufsverband für Tanzpädagogik, einem Zusammenschluss von etwa 750 Ballett- und Bühnentanzlehrern und etwa 250 Ballettschulen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschließen. Nachdem sich die

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Regierungsviertel

GEMA-Vergütungen – und die ausgeschlossenen Musikfolgen

Der Ausschluss oder die Zurückstellung eines Programms von der Verrechnung gemäß Abschnitt – IV Ziffer 4 Abs. 2 und 5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 27./28.06.2006 beschlossenen Fassung steht einer Durchsetzung von Ansprüchen auf Abrechnung und Ausschüttung auf dem Klagewege nicht

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Tanzschulenmusik

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell in drei Verfahren mit der Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen zu befassen. Anlass hierfür waren jeweils vom Oberlandesgericht München festgesetzte Gesamtverträge über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht. Die drei Beklagten sind Vereine, zu deren Mitgliedern

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Buchregal

Asiatische Musik und die GEMA

Die GEMA übt auch für ausländische Unterhaltungsmusiktitel die Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte aus. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall einen Gastwirt verurteilt, an die GEMA 270,42 Euro zu zahlen. Der Betreiber eines asiatischen Restaurants hat in der Zeit vom 1.12.2012 bis zum 25.6.2013 Tanz-

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Missbrauch des GEMA-Verteilungsplans

Die Regelungen eines Berechtigungsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig davon einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein ordentliches, außerordentliches oder angeschlossenes Mitglied der Verwertungsgesellschaft handelt. In den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der seit dem

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Landgericht Hamburg

Delcantos Hits und die GEMA

Ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an einem vermeintlichen Werk ist nicht deshalb unwirksam, weil das vermeintliche Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft. Den Parteien

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Gerichtsgebäude

Der Gema und der Bochumer Weihnachtsmarkt

Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat. Der Tatrichter kann und muss sich grundsätzlich auch danach

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Amtsgericht

Zahnarzt mit Musik

Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vor. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung. Das entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen aus Italien – das Urteil dürfte sich aber auch

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Rapidshare und seine Prüf- und Handlungspflichten

Stellt ein Dritter im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link zur Verfügung, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dabei kann derjenige, der den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt, als Störer jedenfalls dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die

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GEMA verdient nach Größe des Weihnachtsmarktes

Für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten ist die GEMA berechtigt, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bemessen. So hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entschieden. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) streitet sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der

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Die GEMA kann nicht anders…

Die GEMA ist den Berechtigten aufgrund ihrer Treuhänderstellung aus den Berechtigungsverträgen verpflichtet, im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Berechnet sie dabei den Schaden nach der angemessenen Lizenzgebühr, hat sie dieser Berechnung regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die der

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GEMA-Gesamtvertrag für Musikabrufdienste

Eine Verwertungsgesellschaft hat die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte nach § 11 Abs. 1, § 12 UrhWG nur denjenigen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, die diese zumindest auch für eigene Nutzungshandlungen benötigen. Sie muss die Nutzungsrechte dagegen nicht denjenigen einräumen, die diese ausschließlich auf Dritte weiterübertragen möchten. Hat eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif

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