500 €-Scheine

Das Darlehen für die Privatschule – von der Gemeinde

Eine Gemeinde darf dem Träger eines freien beruflichen Gymnasiums kein Darlehen gewähren. In dem hier vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall darf daher die Gemeinde Rietschen dem Träger eines freien beruflichen Gymnasiums kein Darlehen gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hat damit die Klage der Gemeinde Rietschen abgewiesen, die sich gegen eine Beanstandung des

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Tartanbahn

Zuschüsse der Gemeinde für die Vereinssportanlage – und die Umsatzsteuerpflicht des Sportvereins

Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof auf die Klage eines Sportvereins, der seit dem

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Rathaus

Sozialversicherungspflicht von Bürgermeistern und Ortsvorstehern

Die Sozialversicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben. Vielmehr kommt es auch bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret in Verwaltungsabläufe eingegliedert, zum Beispiel Dienstvorgesetzte

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Bundesverfassungsgericht

Die Gemeinde und ihre Justizgrundrechte

Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art.19 Abs. 4 GG ist eine Gemeinde bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG berufen.  Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art.

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Kein Vertrauensschutz für eine Gemeinde

Eine Gemeinde -wie auch ein Landkreis- ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Deshalb spricht Vieles dafür, dass sie sich auf die Vertrauensschutz gegenüber der Herstellung rechtmäßiger Zustände gewährleistende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht berufen kann. Jedenfalls kann der Gedanke

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Kreisumlage – und die unterlassene Anhörung der Gemeinden

Kreisangehörige Gemeinden müssen vor Erlass einer Satzungsbestimmung über die Höhe des Kreisumlagesatzes nicht förmlich angehört werden. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in einem Streitfall aus Mecklenburg-Vorpommern: Im Februar 2013 beschloss der Landkreis Nordwestmecklenburg seine Haushaltssatzung für das Jahr 2013 und legte darin nach § 23 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

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Die Vermögensbetreuungspflicht des Stadtkämmerers – und die Spekulation mit Finanzderivaten

Die in § 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht folgt für den Stadtkämmerer bzw. den (Ober-)Bürgermeister schon aus diesem Amt. Ihnen obliegt es aufgrund ihres Amtes im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit, die Finanzwirtschaft der Stadt gemäß den gesetzlich geregelten Haushaltsbestimmungen selbstständig zu führen, alle für eine geordnete Finanzwirtschaft erforderlichen Maßnahmen

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Gemeinden – und die Grenzen ihres Grundrechteschutzes

Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht grundrechtsfähig. Sie können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar auf die Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, nicht jedoch auf die materiellen Grundrechte. Auch die Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG

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Gemeindefinanzierung in Nordrhein-Westfalen

Die Ermittlung der Steuerkraft im Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 ist verfassungsgemäß. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat heute die Verfassungsbeschwerden der Städte Blomberg und Münster sowie der Gemeinde Hellenthal gegen § 9 Abs. 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2015 (GFG 2015) zurückgewiesen. Dass nach dieser Vorschrift die Ausgleichsbeträge nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz

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Schulmensa, Freibad – und der Vorsteuerabzug der Gemeinde

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts war nach dem -unionsrechtskonform auszulegenden- § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage ausübte. Erfolgte ihre Tätigkeit dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, war sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

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Herstellungskosten einer Sporthalle – und der Vorsteuerabzug der Gemeinde

Eine Gemeinde ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle, die sie (auch) Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale überlässt, berechtigt, wenn die Prüfung aller Umstände ergibt, dass der für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt nicht gelöst ist. Bei einer defizitären Leistungstätigkeit

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Die Vertretungsmacht des Bürgermeisters – auch ohne Zustimmung des Gemeinderats

Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten

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Bayerische Bürgermeister – und ihre Vertretungsmacht

Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat. Für das Kommunalrecht anderer Bundesländer entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

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Vertretung einer bayerischen Gemeinde – durch den ersten Bürgermeister

Das Bundesarbeitsgericht hält an der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.12 1959 geäußerten Rechtsauffassung zur Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nicht fest. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 08.12 1959 im Rahmen eines Rechtsstreits über die Kündigung des leitenden Arztes eines städtischen Krankenhauses in Bayern entschieden,

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Zinssatz-Swap-Verträge – und die Konnexität von Grundgeschäft und Gegengeschäft

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof – in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung aus den Jahren 2011 und 2015 – mit den Voraussetzungen der Konnexität von Grundgeschäft und Gegengeschäft bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen zu befassen: In dem hier entschiedenen Fall waren im Zusammenhang mit dem Abschluss der drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträge durch die

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Zinssatz-Swap-Verträge – und die Beratungspflichten der Bank

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit den Pflichten von Banken beschäftigt, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen. Die Gemeinde Hückeswagen, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 16.000 Einwohnern, und die Rechtsvorgängerin des beklagten Abwicklungsinstituts, die WestLB, vereinbarten unter anderem am 9. November 2006 einen „Kündbaren Zahler-Swap“ mit einem Bezugsbetrag in Höhe von

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Kommunale Selbstverwaltung – und die Pflicht zum Haushaltsausgleich

Eine landesrechtliche Pflicht der kommunalen Aufgabenträger zum Haushaltsausgleich und zur Verringerung eines Haushaltsdefizits ist mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf der Kommune innerhalb eines für diese eröffneten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht eine bestimmte Maßnahme alternativlos vorschreiben. Anderes kann gelten, wenn angesichts

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Kapitalertragsteuerpflicht auf Sondervergütungen für öffentlich-rechtliche Körperschaften

Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts (hier: ein Landkreis) an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art begründet. Die im Rahmen der Beteiligung bezogenen Sondervergütungen unterliegen auf der Ebene des Betriebs gewerblicher Art der Körperschaftsteuer und auf der Ebene der Trägerkörperschaft der Kapitalertragsteuer. Zu den

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der zockende Gemeindekämmerer

Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die ausschließlich der Erzielung eines Spekulationsgewinns dienen, sind weder wegen einer Überschreitung des der Gemeinde gesetzlich zugewiesenen Wirkungskreises unwirksam noch wegen eines Verstoßes gegen ein etwaiges gemeindliches Spekulationsverbot nichtig. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können juristische Personen des öffentlichen Rechts allerdings außerhalb des ihnen durch

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Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Gemeinde

Aus Gründen der „prozessualen Waffengleichheit“ ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch eine Gemeinde notwendig i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wenn sie von der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde den Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung begehrt, selbst aber nicht untere Straßenverkehrsbehörde ist. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2

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Die Zuständigkeit einer Kommunalaufsichtsbehörde

Für die von einem Landkreis als (untere) Kommunalaufsichtsbehörde angeordnete Bestellung eines Bevollmächtigten fehlt dem Landkreis dann die Zuständigkeit, wenn der Landkreis auch noch in anderer Weise am Verfahren beteiligt ist. Dann tritt an die Stelle des Landkreises nach § 171 Abs. 4 S. 1 NKomVG die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. So das

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Die Finanzkraft der Stadt Coburg

Eine finanzielle Förderung durch staatliche Zuschüsse setzt unter anderem voraus, dass die Kommune die Aufgabe ohne den Zuschuss nicht erfüllen kann. Dabei kommt es nicht auf die finanzielle Situation bei Antragstellung an. Maßgeblich ist vielmehr die Finanzkraft im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zuschussantrag. So die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

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Wenn die Legehennenanlage der Gemeinde stinkt

Fehlt es im Genehmigungsverfahren des Staatlichen Amts für Umwelt und Naturschutz Westmecklenburg über eine Legehennenanlage an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der betroffenen Gemeinde, so dringt ein Eilantrag der Gemeinde gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch. In einem jetzt vom Verwaltungsgerichts Schwerin entschiedenen Fall wehrte sich die Gemeinde Witzin, Amt Sternberger

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Samtgemeinde Oberharz gegen Stadt Oberharz

Die zum 1. Januar 2010 gebildete Stadt Oberharz darf den Namens „Oberharz am Brocken“ führen. So das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, mit dem die Klage der Samtgemeinde Oberharz in Niedersachsen abgewiesen worden ist. Die niedersächsische Gemeinde hatte auf Unterlassung der Namensführung Oberharz am Brocken geklagt. Nachdem bereits das

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Das einzig wahre Oberharz

Im Rahmen der Kommunalreform in Sachsen-Anhalt schlossen sich zum Jahreswechsel 2010 die bis dahin selbständigen Städte Elbingerode (Harz), Benneckenstein (Harz) und Hasselfelde sowie die Gemeinden Elend, Sorge, Stiege und Tanne zu einer neuen Stadt zusammen, die den „tourismusoptimierten“ „Stadt Oberharz am Brocken“ zusammen. Dies wiederum mißfiel der benachbarten niedersächsischen Samtgemeinde

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Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat die kommunalen Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Arnstedt und Wiederstedt (Landkreis Mansfeld-Südharz), Everingen (Landkreis Börde) sowie der Stadt Stolberg (Harz) zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Gesetze über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt für die betreffenden Landkreise und teilweise gegen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung

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Das Beinahe-Nebeneinkommen eines Bürgermeisters

Ein Bürgermeister, der im Regionalbeirat einer Aktiengesellschaft die Gemeinde als Aktionärin vertritt, erfüllt damit eine dienstliche Aufgabe seines Hauptamtes und muss eine gesonderte Vergütung für die Beiratstätigkeit abführen. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall ist der Kläger hauptamtlicher Bürgermeister einer nordrhein-westfälischen Stadt und Mitglied eines Regionalbeirates der

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